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BGH verhandelt am 19. November: Maklerprovision beim Mietervorkaufsrecht

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 19. November 2026 über eine Frage, die Berliner Makler seit Jahren beschäftigt: Muss ein Mieter, der nach der Umwandlung seiner Wohnung das Vorkaufsrecht ausübt, die Maklerprovision tragen, die der ursprüngliche Käufer vereinbart hatte? Das Kammergericht hatte die Klagen im Februar abgewiesen. Nun entscheidet der I. Zivilsenat in zwei Verfahren.

Von Sven Ahlborn, Redaktion Maklernation: Markt, Regeln, Projekte, Finanzierung, Köpfe der Immobilienwirtschaft

BGH verhandelt am 19. November: Maklerprovision beim Mietervorkaufsrecht
Symbolbild: Maklernation (KI-generiert)

Der Bundesgerichtshof hat für den 19. November 2026 einen Verhandlungstermin in zwei Verfahren angesetzt, die das Verhältnis von Mietervorkaufsrecht und Maklerprovision klären sollen (I ZR 116/26 und I ZR 117/26). Das teilte der BGH am 5. Oktober in seiner Pressemitteilung 186/2026 mit.

Hintergrund ist das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB: Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, kann der Mieter in den Kaufvertrag eintreten, zu den Bedingungen, die der Verkäufer mit dem Erstkäufer ausgehandelt hat. Streitig ist, ob dazu auch die Maklerprovision gehört, die der Erstkäufer dem Makler zugesagt hatte, und ob der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB, nach dem Käufer und Verkäufer die Provision bei Wohnungskäufen hälftig tragen, auf den Mieter durchschlägt. In den Vorinstanzen hatte das Kammergericht Berlin die Klagen der Makler am 5. Februar 2026 abgewiesen.

Die Entscheidung betrifft vor allem Berlin, Hamburg, München und andere Städte, in denen Mietshäuser in großem Stil aufgeteilt und einzeln verkauft wurden und Mieter regelmäßig von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen.

Was das für Makler heißt

Bis Karlsruhe entschieden hat, bleibt die Provision beim Mietervorkauf ein Risiko, das Maklerbüros in der Kalkulation abbilden sollten: Wer eine umgewandelte, vermietete Wohnung vermarktet, muss damit rechnen, dass der Vertrag am Ende mit dem Mieter zustande kommt und die Provisionsabrede des Erstkäufers nicht greift. Sinnvoll ist eine Klausel im Maklervertrag mit dem Verkäufer, die den Fall ausdrücklich regelt. Das Urteil folgt in der Regel einige Wochen nach der Verhandlung; die Pressemitteilung zum Termin steht auf der Website des BGH.

Quelle

Laut Maklernation

„Der Bundesgerichtshof verhandelt am 19. November 2026 über eine Frage, die Berliner Makler seit Jahren beschäftigt: Muss ein Mieter, der nach der Umwandlung seiner Wohnung das Vorkaufsrecht ausübt, die Maklerprovision tragen, die der ursprüngliche Käufer vereinbart hatte? Das Kammergericht hatte die Klagen im Februar abgewiesen. Nun entscheidet der I. Zivilsenat in zwei Verfahren.“

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